April 2018
Satzung
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Beitragsrichtlinie
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Satzung der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Gefahrguttransport e.V. (WGGT)
Fassung vom 11.04.2018

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: Wissenschaftliche Gesellschaft für Gefahrguttransport (WGGT)

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist ein wissenschaftlicher Verein. Sein Zweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie des Technologietransfers zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen und Industrie, der Chemischen Industrie, Chemie-Handel, der verladene Wirtschaft, Spedition, Transportwirtschaft, Versicherer, Behörden, Sicherheitskräfte, Juristen, Institutionen, Verbände und Organisationen, Verpackungshersteller und Verpacker, Sachverständige und Gefahrgutbeauftragte.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Anregung, Vergabe und Durchführung von Forschungen und Entwicklungen sowie anderen wissenschaftlichen Studien, besonders zur Förderung des Technologietransfers zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter und des Umweltschutzes;
  • Förderung und Ausführung spezieller ökologischer, sicherheits-, sozial-, arbeits- und rechtswissenschaftlicher Untersuchungen;
  • Förderung von Studium, Aus- und Weiterbildung;
  • Einarbeitung von Standpunkten, Mitwirkung an der Ausarbeitung von technischen und anderen Regelwerken, Richtlinien und Empfehlungen, Einbringen von Vorschlägen für gesetzliche Regelungen und Normen;
  • Vorbereitung und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Erfahrungsaustauschen und Fachberatungen, Ausstellungen und Exkursionen;
  • Pflege der nationalen und internationalen Zusammenarbeit;
  • Öffentlichkeitsarbeit sowie Anbieten von Informationen;
  • Stiftung eines Förderpreises, Mitwirkung bei der Vergabe von Fördermitteln und Stipendien, insbesondere an den wissenschaftlichen Nachwuchs.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Spenden dürfen nur für den jeweils angegebenen Zweck verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dieser Mittel dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(7) Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch das Finanzamt soll erwirkt werden. Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat persönliche und körperschaftliche Mitglieder.

(2) Persönliche Mitglieder sind natürliche Personen.

(3) Körperschaftliche Mitglieder können Firmen, Verbände, öffentliche Einrichtungen und sonstige juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern. Sie werden im Verein durch eine beauftragte natürliche Person vertreten.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jeder natürlichen volljährigen Person sowie jeder rechtsfähigen oder sonstigen Vereinigung öffentlichen oder privaten Rechts steht der Beitritt zum Verein offen, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen oder an den Veranstaltungen des Vereins aktiv oder passiv teilnehmen will. Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins setzt aber nicht die Mitgliedschaft im Verein voraus.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Der Vorstand braucht die Ablehnung eines Aufnahmeantrages nicht zu begründen.

(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt sich nach der jeweils gültigen Beitragsrichtlinie, die von der jeweiligen Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Bevollmächtigung auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

(3) Mitglieder unterstützen die Vereinsziele nach Kräften.

(4) Mitglieder haben das Recht, Vereinseinrichtungen und -veranstaltungen zu nutzen, sie werden dabei bevorzugt.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt,

b) durch Streichung,

c) durch Ausschluss,

d) durch Ableben; bei juristischen Personen durch Liquidation oder Eröffnung eines Konkursverfahrens,

e) durch Beendung der Geschäftsfähigkeit des Mitglieds,

f) mit Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt vollzieht sich durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Frist der Austrittserklärung von drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres.

(3) Die Mitgliedschaft in der WGGT e.V. endet automatisch, wenn ein Mitglied zwei Jahre keine Mitgliedsbeiträge entrichtet hat.

(4) Der Ausschluss wird durch Beschluss des Vorstandes herbeigeführt, wenn ein wichtiger Grund, z.B. grober Verstoß gegen die Satzungen, vorliegt.

(5) Bei Austritt, Streichung, Ausschluss oder Auflösung erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gesamten Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beirat.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muss vier Wochen vor dem festgelegten Termin eingehen.

(2) Die Tagesordnung soll enthalten

  • Jahres- und Rechenschaftsbericht,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • gegebenenfalls Wahlen und Satzungsänderungen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Vorschlages für das neue Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Festsetzung der Mindesthöhe der Jahresbeiträge,
  • Satzungsänderungen,
  • Vereinsauflösung,
  • Sonstige Angelegenheiten.

Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern geleitet.

(5) Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • einem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister und
  • einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere obliegen ihm die Geschäftsleitung, Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Arbeitsplans, Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(6) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu unterzeichnen.

§ 13 Beirat

(1) Der Vorstand beruft in den Beirat Persönlichkeiten des wissenschaftlichen und öffentlichen Lebens sowie der Praxis, die den Vereinszweck in hervorragender Weise unterstützen.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden für drei Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.

(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinsaufgaben zu beraten.

(4) Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrem Kreis den Beiratsvorsitzenden. Der Beirat beschließt seine Empfehlungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

(5) Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellv. Vorsitzenden des Vorstandes in Abstimmung mit dem Beiratsvorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen.

(6) Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht, zu den Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen, jedoch kein Stimmrecht. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 14 Regionalverbände

(1) Zur Erfüllung der Zwecke der WGGT bestehen als gebietliche Gliederung der WGGT die Regionalverbände.

(2) Die Bildung und Abgrenzung der Regionalverbände bedarf der Zustimmung des Vorstandes der WGGT.

(3) Die Satzung der WGGT ist bindend für die Regionalverbände, soweit sie diese betreffen. Soweit die Satzungen der Regionalverbände den bindenden Regelungen der Satzung der WGGT nicht entsprechen, sind sie unwirksam.

(4) Die Regionalverbände können bei Bedarf Ortsgruppen bilden. Die Zugehörigkeit der Regionalverbände zu anderen Organisationen bedarf der Genehmigung des Vorstandes der WGGT.

(5) Die Regionalverbände können von Ihren persönlichen Mitgliedern besondere Beiträge erheben, die jedoch nicht höher als ein Viertel des Mitgliedsbeitrages der WGGT sein dürfen.

(6) Die Regionalverbände können bei Bedarf mit Abstimmung des Vorstandes der WGGT Arbeitskreise oder ähnliche fachspezifische Gremien bilden.

(7) Die Regionalverbände bilden einen Beirat der Regionalverbände, in dem die Vorsitzenden der jeweiligen Regionalverbände vertreten sind.

§ 15 Forschungsstellen und Arbeitsgruppen

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung von Forschungsstellen zur Durchführung von Aufgaben gemäß § 2 beschließen.

(2) Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben gemäß § 2 Arbeitsgruppen berufen.

(3) Die Forschungsstellen und Arbeitsgruppen arbeiten unter der Leitung eines Forschungsstellenleiters bzw. Arbeitsgruppenleiters selbständig.

§ 16 Rechnungsprüfung

(1) Die Jahresabschlüsse sind vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei von der MV gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen. In der MV ist darüber zu berichten.

Beitragsrichtlinie 1999
ergänzt durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung vom 07.06.2000, gültig seit 01.01.1999

1. Persönliche Mitglieder der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Gefahrguttransport e.V. entrichten einen jährlichen Mindestbeitrag in Höhe von 100,00 DM oder 52,00 Euro

2. Persönliche Mitglieder der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Gefahrguttransport e.V., die stellungslos oder studentische Mitglieder sind oder sich im Ruhestand bzw. Vorruhestand befinden oder ein monatliches Einkommen von unter 900,00 DM netto haben, entrichten einen jährlichen Mindestbeitrag in Höhe von 15,00 DM oder 8,00 Euro.

3. Körperschaftliche Mitglieder der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Gefahrguttransport e.V. entrichten einen jährlichen Mindestbeitrag in Höhe von 1000,00 DM oder 512,00 Euro.
Für mittelständische Unternehmen beträgt der jährliche Mindestbeitrag 300,00 DM oder 154,00 Euro.

4. Mit den unter Punkt 1 und 2 genannten Mitgliedern kann auf Antrag vereinbart werden, die Jahresbeiträge in Dienstleistungen zu erbringen und mit den unter Punkt 3 genannten Mitgliedern kann vereinbart werden, die Jahresbeiträge in Sachleistungen zu erbringen bzw. über gegenseitige Mitgliedschaften vollständig oder teilweise aufzurechnen.
Die Jahresbeiträge sind jeweils bis zum 31. 03. des laufenden Jahres gebührenfrei auf das Konto der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Gefahrguttransport e.V. zu überweisen.